Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 13. Mai 2026

Inhaltsübersicht
  1. Geltungsbereich, Vertragspartner
  2. Vertragsschluss, Angebot
  3. Leistungsumfang
  4. Preise, Festpreisangebote, Zusatzkosten
  5. Zahlungsbedingungen, Verzug
  6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  7. Termine, Ausführungsfristen
  8. Wertanrechnung, Ankauf
  9. Eigentumsverhältnisse, Entsorgung
  10. Besenreine Übergabe
  11. Sonderleistungen (Messie, Tatortreinigung, Dokumentenvernichtung)
  12. Rücktritt, Stornierung
  13. Widerrufsrecht für Verbraucher
  14. Haftung
  15. Datenschutz
  16. Streitbeilegung
  17. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, die zwischen

RC Entrümpelung Hannover
Inhaber: Roberto Stoyanov
Haltenhoffstraße 199, 30419 Hannover
Telefon: 0160 7511353
E-Mail: info@rc-entruempelung-hannover.de
(nachfolgend „Auftragnehmer")

und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die nachstehend beschriebenen Leistungen geschlossen werden.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss, Angebot

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website, in Werbematerialien oder im unverbindlichen Online-Preisrechner stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage (invitatio ad offerendum).

(2) Der Auftraggeber gibt durch Übermittlung einer Anfrage (Telefon, E-Mail, Kontaktformular, Online-Preisrechner, WhatsApp) seine Bereitschaft zum Vertragsschluss kund.

(3) Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber im Anschluss ein verbindliches schriftliches Angebot in Form eines Festpreisangebots in Textform (E-Mail oder Brief). Dieses Angebot bleibt — soweit nicht anders ausgewiesen — für 30 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend.

(4) Der Vertrag kommt durch ausdrückliche schriftliche oder textförmliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (E-Mail, Brief, WhatsApp-Bestätigung, Unterschrift auf dem Angebot) oder durch Aufnahme der Leistungserbringung im beidseitigen Einvernehmen zustande.

(5) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich abschließend aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Erfasste Leistungen sind insbesondere:

(2) Sub-Leistungen wie das Abklemmen von Elektrogeräten, der Abbau von Möbeln, das Entfernen von fest verbauten Einbauten (Bodenbeläge, Tapeten, Sanitärobjekte) oder die Beseitigung von Schäden am Gebäude (Wandbeschädigungen, Lochabdichtungen) sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Eine Mitteilung an den Auftraggeber ist hierzu nicht erforderlich. Die Haftung des Auftragnehmers für Erfüllungsgehilfen richtet sich nach § 278 BGB.

§ 4 Preise, Festpreisangebote, Zusatzkosten

(1) Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro (€) als Bruttopreis inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern dem Auftraggeber ein Festpreis auf Grundlage eines schriftlichen Angebots zugesagt wurde, bleibt dieser bindend, soweit die dem Angebot zugrunde liegenden Angaben des Auftraggebers (Quadratmeter, Stockwerk, Aufzug, Inhalt, Zugänglichkeit, Sondergegenstände) zutreffend waren.

(3) Erweisen sich Angaben des Auftraggebers als unvollständig oder unzutreffend, oder ergeben sich vor Ort umfangbestimmende Tatsachen, die im Angebot nicht berücksichtigt waren (z. B. erhebliche Mehrmengen, schwer zugängliche Räumlichkeiten, gefährliche Stoffe, Tierkadaver, kontaminierte Materialien, bauliche Hindernisse, fehlende Parkmöglichkeiten), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Vor Durchführung der hierdurch verursachten Mehrarbeiten wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und dessen Einverständnis einholen.

(4) Verweigert der Auftraggeber die Mehrkostenfreigabe, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom nicht ausführbaren Teil des Auftrags zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten.

(5) Zusatzleistungen, die nicht vom ursprünglichen Festpreisangebot erfasst sind (z. B. Sondermüllentsorgung, Asbestsanierung, Schädlingsbekämpfung, Reparaturarbeiten), werden gesondert nach Aufwand abgerechnet oder bedürfen eines ergänzenden Festpreisangebots.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung unmittelbar nach Leistungserbringung in voller Höhe fällig. Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers in bar gegen Quittung, per EC-/Kartenzahlung am Erfüllungsort oder per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto.

(2) Bei Überweisung ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auf das angegebene Konto zu zahlen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Leistungserbringung eine angemessene Abschlags-/Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 % des Gesamtauftragswerts zu verlangen, insbesondere bei Großaufträgen mit einem Volumen ab 3.000,00 € brutto, bei Aufträgen mit hohem Materialeinsatz oder bei Erstkunden ohne Geschäftsbeziehung.

(4) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte jeweils über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Mahngebühren werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechnet.

(5) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass

(2) Der Auftraggeber stellt am Tag der Leistungserbringung den Zugang zu den Räumlichkeiten und — soweit zumutbar — eine Halteerlaubnis für das Räumungsfahrzeug sicher. Etwaige Kosten für Halteverbotszonen, Parkscheine oder Genehmigungen trägt der Auftraggeber.

(3) Werden in den zu räumenden Räumlichkeiten Wertsachen, Bargeld, Dokumente, Wertpapiere oder Datenträger aufgefunden, sind diese auf Verlangen des Auftraggebers nach Abschluss der Räumung an diesen herauszugeben. Eine Pflicht zur aktiven Durchsuchung des Räumgutes nach Wertgegenständen besteht für den Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten ist der Auftragnehmer von einer hieraus resultierenden Haftung freigestellt; entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 7 Termine, Ausführungsfristen

(1) Vereinbarte Ausführungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder textförmlich als „verbindlich" bezeichnet wurden.

(2) Die Ausführungsfrist verlängert sich bei Vorliegen höherer Gewalt (Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, unverschuldete Verkehrshindernisse) sowie bei nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers um den Zeitraum der Beeinträchtigung.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen vereinbarten Termin gegen rechtzeitige Ankündigung um bis zu 48 Stunden zu verschieben, sofern hierdurch die Interessen des Auftraggebers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 8 Wertanrechnung, Ankauf

(1) Soweit im Angebot eine Wertanrechnung oder ein Ankauf von verkaufsfähigen Gegenständen (Antiquitäten, Möbel, Schmuck, Militaria, Porzellan, Sammlerstücke, Schrott) vorgesehen ist, erfolgt die endgültige Bewertung durch den Auftragnehmer vor Ort.

(2) Die Bewertung erfolgt auf Grundlage marktüblicher Verkaufspreise unter Berücksichtigung des Verwertungsaufwandes. Eine Gewähr für die maximale Verkehrswerterzielung wird nicht übernommen.

(3) Der Ankaufspreis wird mit der Vergütung der Räumungsleistung verrechnet. Übersteigt der Ankaufswert die Räumungskosten, wird der Differenzbetrag bar oder per Überweisung an den Auftraggeber ausgekehrt.

(4) Mit der Mitnahme der zur Verwertung übergebenen Gegenstände durch den Auftragnehmer geht das Eigentum an diesen auf den Auftragnehmer über.

§ 9 Eigentumsübergang am Räumgut

(1) Vollständige Eigentumsübertragung mit Auftragsannahme. Mit der schriftlichen oder textförmlichen Bestätigung des Auftrags durch den Auftraggeber sowie der Aufnahme der Räumungstätigkeit durch den Auftragnehmer übereignet der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Wege der antizipierten dinglichen Einigung gemäß § 929 Satz 1, § 930 BGB sämtliche in den zu räumenden Räumlichkeiten befindlichen beweglichen Sachen, die zur Entfernung bestimmt sind. Die Übergabe wird durch die Inbesitznahme im Rahmen der Räumungstätigkeit ersetzt; das Eigentum geht mit der körperlichen Aufnahme der jeweiligen Sache durch den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen vollständig und vorbehaltlos auf den Auftragnehmer über.

(2) Umfang der Übereignung. Vom Eigentumsübergang erfasst sind sämtliche aufgefundenen Gegenstände, gleich welcher Art, welchen Zustands oder welchen Werts. Hierzu zählen insbesondere — jedoch nicht abschließend:

(3) Wirkung der Auftragsbestätigung. Mit der Bestätigung des Auftrags erklärt der Auftraggeber zugleich, dass er

  1. als Eigentümer oder zumindest als Verfügungsberechtigter über sämtliche in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände handelt oder die Zustimmung sämtlicher Berechtigter eingeholt hat;
  2. auf jede Heraus-, Rückgabe-, Wertersatz- oder Bereicherungsansprüche bezüglich des übereigneten Räumgutes nach Abschluss der Räumung verzichtet, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt;
  3. dem Auftragnehmer das Recht einräumt, das Räumgut nach freiem Ermessen zu verwerten, zu verkaufen, zu spenden, zu entsorgen oder einer sonstigen Verwendung zuzuführen, ohne hierüber Rechenschaft ablegen zu müssen;
  4. ausdrücklich zur Kenntnis nimmt, dass eine spätere Rückforderung einzelner Gegenstände grundsätzlich ausgeschlossen ist und das übereignete Räumgut in der Regel unmittelbar nach Räumung vermischt, verwertet oder vernichtet wird, sodass eine Wiederbeschaffung tatsächlich unmöglich werden kann.

(4) Vom Eigentumsübergang ausgenommene Gegenstände. Nicht vom Eigentumsübergang nach Absatz 1 erfasst sind ausschließlich die folgenden Gegenstände (nachfolgend „ausgenommene Gegenstände"):

  1. amtliche Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe, Aufenthaltstitel, Führerscheine, Fahrzeugpapiere, Dienstausweise);
  2. Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Familien-, Abstammungs- und Adoptionsurkunden);
  3. höchstpersönliche Dokumente des Auftraggebers oder seiner Familie wie Testamente, Erbverträge, Vollmachten, Patientenverfügungen, Schul-, Hochschul- und Berufszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Versicherungsurkunden, Rentenbescheide, Steuerunterlagen, Krankenakten;
  4. persönliche Briefkorrespondenz und private handschriftliche Aufzeichnungen mit erkennbar persönlichem Charakter;
  5. private Foto- und Videoaufnahmen erkennbar familiären oder höchstpersönlichen Inhalts auf physischen Trägern (Fotoalben, Negative, Dias, Filmrollen);
  6. Urnen, Aschekapseln und sonstige Gegenstände mit erkennbarem religiösen oder weltanschaulichen Bezug zu verstorbenen Personen.

(5) Behandlung ausgenommener Gegenstände. Soweit ausgenommene Gegenstände im Rahmen der Räumung aufgefunden werden, wird der Auftragnehmer diese vom übrigen Räumgut separieren und nach Abschluss der Räumung dem Auftraggeber zur Abholung am Sitz des Auftragnehmers anbieten. Eine aktive Durchsuchung des Räumgutes nach solchen Gegenständen schuldet der Auftragnehmer nicht; eine Pflicht zur Vor-Sortierung besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurde. Der Auftraggeber wird über das Vorhandensein separierter ausgenommener Gegenstände unverzüglich in Textform (E-Mail, SMS, WhatsApp) informiert.

(6) Ausschlussfrist für Rückforderungen. Der Auftraggeber hat ausgenommene Gegenstände nach Absatz 4 binnen einer Ausschlussfrist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 5 beim Auftragnehmer abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, auch ausgenommene Gegenstände zu vernichten oder einer anderweitigen Verwertung zuzuführen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Herausgabe, Wertersatz oder Schadensersatz sind nach Fristablauf ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Benachrichtigung schuldhaft unterlassen oder es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

(7) Hinweis- und Aufklärungsbestätigung. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragsbestätigung ausdrücklich, dass er

  1. vor Vertragsschluss ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sämtliche Räumlichkeiten zu sichten und persönliche Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Datenträger sowie sonstige für ihn bedeutsame Objekte selbst zu entnehmen;
  2. vom Auftragnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dem Eigentumsübergang sämtliche in den Räumlichkeiten verbliebenen Gegenstände unterliegen;
  3. sich der wirtschaftlichen Tragweite dieser Klausel bewusst ist und sie als angemessene Gegenleistung für die zu erbringende Räumungsleistung anerkennt.

(8) Datenträger und elektronische Speichermedien. Datenträger (Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, CDs, DVDs, mobile Endgeräte mit internem Speicher) gehen entsprechend Absatz 1 in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese vor Verwertung oder Entsorgung physisch zu zerstören oder die enthaltenen Daten unwiederbringlich zu löschen. Eine Pflicht zur Datensicherung zugunsten des Auftraggebers besteht ausdrücklich nicht. Soweit der Auftraggeber an darauf befindlichen Daten ein berechtigtes Interesse hat, ist er gehalten, diese vor Beginn der Räumung zu sichern oder die Datenträger zuvor zu entnehmen.

(9) Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers bei fehlender Verfügungsbefugnis. Stellt sich nach Räumung heraus, dass der Auftraggeber entgegen seiner Versicherung in Absatz 3 nicht oder nicht in vollem Umfang verfügungsbefugt war, und werden hieraus Ansprüche Dritter (Eigentümer, Erben, Mitberechtigte) gegen den Auftragnehmer geltend gemacht, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen daraus folgenden Ansprüchen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, in vollem Umfang frei.

(10) Entsorgung und Verwertung. Die Entsorgung erfolgt fach- und umweltgerecht nach den einschlägigen abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie dem Batteriegesetz (BattG). Entsorgungsnachweise werden auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers erteilt; die Kosten einer auftraggeberseitig geforderten Sondernachweisführung können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.

(11) Bestätigungsklausel. Diese § 9 enthaltenen Regelungen werden vom Auftraggeber mit Auftragsbestätigung ausdrücklich gelesen, verstanden und akzeptiert. Auf gesonderte Anforderung des Auftragnehmers unterzeichnet der Auftraggeber zusätzlich eine separate Eigentumsübertragungs-Erklärung; deren Unterzeichnung ist Voraussetzung für die Aufnahme der Räumungsarbeiten, sofern der Auftragnehmer dies vor Räumungsbeginn verlangt.

§ 10 Besenreine Übergabe

(1) Ist im Angebot die „besenreine Übergabe" als Leistung enthalten, umfasst diese:

(2) Die besenreine Übergabe umfasst nicht eine Endreinigung im Sinne einer Grundreinigung, das Entfernen festsitzender Verschmutzungen, das Streichen von Wänden, die Beseitigung baulicher Schäden oder das Reinigen von Sanitäranlagen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 11 Sonderleistungen

11.1 Messie-Wohnungen

Bei der Räumung von Messie-Wohnungen erkennt der Auftraggeber an, dass die tatsächliche Räumungsmenge und -beschaffenheit erst nach Beginn der Arbeiten verlässlich feststellbar ist. Ein im Vorhinein erstelltes Festpreisangebot kann nur Richtpreischarakter haben, soweit der Auftragnehmer vor Auftragserteilung keine vollständige Vor-Ort-Besichtigung durchführen konnte. § 4 Abs. 3 dieser AGB findet Anwendung.

11.2 Tatortreinigung

Tatortreinigungen werden ausschließlich nach Freigabe der Räumlichkeiten durch die zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gesundheitsamt) durchgeführt. Die Beseitigung biologischer Rückstände erfolgt unter Beachtung der TRBA 250 und sonstiger einschlägiger Arbeitsschutzvorschriften. Aufgrund der Eigenart dieser Leistung ist eine abschließende Mengenfeststellung im Vorfeld nicht immer möglich.

11.3 Dokumentenvernichtung

(1) Die Dokumentenvernichtung erfolgt nach den Vorgaben der DIN 66399 (Sicherheitsstufen P-1 bis P-5). Die jeweilige Sicherheitsstufe ist im Angebot zu vereinbaren; in Ermangelung einer Vereinbarung gilt P-3 als Mindeststandard.

(2) Über die ordnungsgemäße Vernichtung wird auf Anforderung ein Vernichtungsnachweis ausgestellt.

(3) Bei Aktenvernichtung erfolgt die Datenverarbeitung im Auftrag des Auftraggebers; auf Wunsch wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungs-Vertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

§ 12 Rücktritt, Stornierung

(1) Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom Auftrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, kann der Auftragnehmer pauschalierten Schadensersatz wie folgt verlangen:

(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber unzutreffende oder unvollständige Angaben zu Räumungsumfang oder -beschaffenheit gemacht hat, wenn vor Ort gesundheitsgefährdende Zustände festgestellt werden, die im Angebot nicht berücksichtigt waren, oder wenn die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in erheblichem Maße verletzt werden.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde der Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z. B. telefonisch, per E-Mail, per WhatsApp, über das Kontaktformular oder den Online-Preisrechner) oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen, steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312 g, 355 BGB zu.

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

RC Entrümpelung Hannover
Roberto Stoyanov
Haltenhoffstraße 199, 30419 Hannover
Telefon: 0160 7511353
E-Mail: info@rc-entruempelung-hannover.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.)

An: RC Entrümpelung Hannover, Roberto Stoyanov, Haltenhoffstraße 199, 30419 Hannover, info@rc-entruempelung-hannover.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) ___________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*) ___________________________________

Name des/der Verbraucher(s) ___________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s) ___________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) ___________________________________

Datum ___________________________________

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für die Beschädigung oder den Verlust solcher Gegenstände, von deren Vorhandensein der Auftragnehmer keine Kenntnis hatte oder haben musste (insbesondere Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Sammlerstücke, Datenträger), ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. § 6 Abs. 1 dieser AGB bleibt unberührt.

(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit branchenüblicher Deckungssumme. Auf Wunsch wird ein Versicherungsnachweis erteilt.

(5) Eine weitergehende Haftung als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen ist — ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs — ausgeschlossen.

§ 15 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.

§ 16 Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission hat zum 20. Juli 2025 die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) eingestellt. Ein Link auf diese Plattform ist daher nicht mehr verpflichtend zu führen.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 VSBG).

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz des Auftragnehmers in Hannover. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

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